Musikkapelle Pflummern e.V.

Satzung

Musikkapelle Pflummern e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein wurde 1914 gegründet. Er führt den Namen „Musikkapelle Pflummern e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Pflummern und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Riedlingen (Registernummer: VR 250) eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Förderung und Pflege der Volksmusik, sowohl weltlicher als auch kirchenmusikalischer Richtung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von partei- politischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

·      regelmäßige Veranstaltung von Proben

·      Veranstaltung von Konzerten und Festen

·      Mitwirkung bei Feiern der weltlichen und kirchlichen Gemeinden oder anderer Vereine

§ 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg (BVBW). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des BVBW und dessen Mitgliedsverbände.

§ 4 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven

·      ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahren

·      Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren

·      Kindern bis zu 14 Jahren

·      Ehrenmitgliedern

Außerdem aus außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

(2) Jugendliche und Kinder sind, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, in den Organen des Hauptvereins nicht stimmberechtigt. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Jugendordnung. Diese ist durch die Jugendvollversammlung zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen; das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung und Änderungen treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft. In der Jugendvollversammlung sind alle Jugendmusiker zwischen 6 und 18 Jahren sowie alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen stimmberechtigt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, der keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

(4) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

(5) Personen, die sich um die Förderung der Blasmusik und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6) Nach 40 Jahren Mitgliedschaft im Verein wird die Ehrenmitgliedschaft verliehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet

·      durch freiwilligen Austritt

·      durch Ausschluss aus dem Verein

·      durch Tod

(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich bis spätestens 31. Dezember dem Vorstand angezeigt werden. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen bedarf dem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten.

(3) Das Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge sowie aller beschlossenen Umlagen und Gebühren bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem der Austritt erfolgt. Das Gleiche gilt für gemäß § 17 gegen das Mitglied verhängter Strafen.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe können sein:

·      wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages, von Umlagen oder Gebühren für eine Zeit von mindestens einem halben Jahr in Rückstand gekommen ist,

·      bei grobem Verstoß gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins oder Verbänden, denen das Mitglied angehört,

·      wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Dem Betroffenen ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der vom Vorstand gefasste Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig.

(5) Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Gezahlte Beiträge, Umlagen und Gebühren werden nicht zurückerstattet. Gegenstände und Unterlagen des Vereins sind unverzüglich zurückzugeben.

(7) Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

(2) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und ihn, seine Ruf und sein Vermögen vor Schaden bewahren.

(3) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Proben und Auftritte zu besuchen.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Verein teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

(5) Alle Mitglieder über 18 Jahren haben in den Angelegenheiten des Vereins gleiches Stimmrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter, soweit in dieser Satzung nichts abweichendes bestimmt ist.

(6) Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.

(7) Nichtmitglieder haben auf der Hauptversammlung ein passives Wahlrecht. Sie sind jedoch verpflichtet, unmittelbar nach ihrer Wahl eines Aufnahmeantrag als Mitglied zu stellen.

(8) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Blasmusikverband Baden-Württemberg (BVBW).

(9) Um den Erhalt der Kapelle sicherzustellen, können Mitglieder der Kapelle für den Erwerb eines privaten Instruments bei der Kapelle einen zinsfreien Kredit beantragen, der in einer angemessenen Zeit zu tilgen ist. Gleiches gilt für hohe Reparaturkosten an einem privaten Instrument. Ein Kredit ist nur möglich, sofern das Instrument für das Musizieren im verein benötigt wird.

(10) Bei Instrumenten, die im Eigentum der Kapelle stehen, hat der Musiker bei selbstverschuldetem Schaden die Reparaturkosten selbst zu tragen. Sind bei einer solchen Reparatur die Kosten höher als der Zeitwert, so geht nach der Reparatur das Instrument  in den Besitz des Spielers über.

§ 8 Beiträge und Dienstleistungen

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zu bezahlen und sonstige Dienstleistungen zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Höhe der Beiträge, Umlagen, Gebühren und Dienstleistungen wird in der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.

(3) Weitere Bestimmungen über Beiträge, Umlagen, Gebühren und sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus der Beitragsordnung.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

·      die Hauptversammlung

·      der Vorstand

§ 10 Die Hauptversammlung

a) Die ordentliche Hauptversammlung

(1) Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.

(2) Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen.

(3) Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in der Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Tagesordnung hat zu enthalten:

·      Erstattung des Geschäfts- und Kassenbericht durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier, sowie des Schriftführers, des Jugendleiters und der Abteilungsleiter

·      Bericht der Kassenprüfer

·      Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

·      Beschlussfassung über Anträge

·      Neuwahlen

(5) Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(6) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Hauptversammlung.

(7) Hauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 7) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(9) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der jeweils erforderlichen Mehrheit nicht mit.

(10) Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

(11) Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen.

b) Die außerordentliche Hauptversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn er sie mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dies gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt.

(2) Die Einladung und Abwicklung hat wie bei der ordentlichen Hauptversammlung zu erfolgen.                                             

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

·      dem 1. Vorsitzenden

·      dem stellvertretendem Vorsitzenden

·      dem Kassier und seinem Stellvertreter

·      dem Schriftführer

·      dem Dirigent

·      dem Jugendleiter

·      den Abteilungsleitern

·      bis zu fünf Beisitzern

(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

(3) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, für die Verwaltung des Vereinsvermögens, für die Festlegung von größeren und nicht nur eine Abteilung betreffenden Veranstaltungen sowie für die laufende Überwachung der sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(8) Die Abteilungsleiter werden auf der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt (siehe § 15), der Jugendleiter in der Jugendvollversammlung. Sie werden hierdurch der folgenden Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des Kassierers ist eine Nachwahl durch den Vorstand zwingend vorgeschrieben.

(10) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(11) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassier. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier sind dem Verein gegenüber verpflichtet, von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 13 Wahlen

(1) Der 1. Vorsitzende wird auf zwei Jahre gewählt. Er benötigt zu seiner Wahl mehr als die Hälfte der Stimmen der Hauptversammlung. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier, der stellvertretende Kassier, der Schriftführer, der Jugendvertreter, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen der Hauptversammlung erhält.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden im jährlichen Wechsel gewählt. Scheidet einer vor Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt, so verlängert sich die erste Wahlperiode des Nachfolgers entsprechend, so dass die Wahl im Wechsel wieder gewährleistet ist. Das selbe gilt für den Kassier und den stellvertretenden Kassier.

(4) Auf Antrag von mindestens 5 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern wird die jeweilige Wahl geheim durchgeführt.

§ 14 Ordnungen des Vereins

(1)Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Beitragsordnung, eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Beitragsordnung und der Geschäftsordnung, die von der Hauptversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Abteilungen

(1) Abteilungen können im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet werden.

(2) Die Geschäfte der Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter geführt. Bei Bedarf kann eine Abteilung einen Abteilungsausschuss bilden, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

(3) Die Wahl des Abteilungsleiters bzw. der Abteilungsleitung erfolgt in der Abteilungsversammlung. Der Abteilungsleiter ist von der folgenden Hauptversammlung in den Vorstand des Hauptvereins zu wählen.

(4) Die Abteilungen sind fachlich selbständig und arbeiten in eigener Verantwortung.

(5) Sofern Abteilungen mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, können diese jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

(6) Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Dienstleistungen für die Abteilungsmitglieder verbindlich zu beschließen. § 8 bleibt hiervon unberührt.

(7) Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorsitzenden und den Vereinskassier zu ihren Abteilungsversammlungen einzuladen und diesen die Tagesordnung bekannt zu geben.

(8) Alle Veranstaltungen außerhalb des üblichen Musikbetriebs sind mit dem Vorstand rechtzeitig abzustimmen.

(9) Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen. Bei Auflösung, Selbständigmachung oder geschlossenem Übertritt einer dem Verein angehörenden Abteilung zu einem anderen Verein verbleibt das gesamte Vermögen der Abteilung beim Hauptverein.

(10) Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. Diese darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen.

§ 16 Vereinsjugend

(1)Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 17 Strafbestimmungen

(1) Die Mitglieder des Vereins unterliegen unbeschadet der in § 6 vorgesehenen Ausschlussregelung einer Vereinsdisziplinargewalt.

(2) Der Vorstand kann Vereinsstrafen gegen jedes Mitglied verhängen. Gründe können insbesondere sein, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder eine Ordnung verstößt oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schuldhaft verletzt.

(3) Als Vereinsstrafen sind zulässig:

·      Verweis

·      Verwarnung

·      Geldstrafe bis zu drei Jahresbeiträgen

·      Ausschluss von Musikbetrieb und von Veranstaltungen bis zu einem Jahr

·      Aberkennung von Vereinsämtern oder Vereinsauszeichnungen

(4) Für denselben Verstoß können mehrere Vereinsstrafen nebeneinander verhängt werden.

(5) Dem Bestraften können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

(6) Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

(7) Jede Vereinsstrafe ist dem Bestraften schriftlich mitzuteilen. Gegen die Strafe kann der Bestrafte beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig.

(8) Die Abteilungen sind berechtigt, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eine eigene Disziplinargewalt auszuüben. Das Verfahren und die zulässigen Strafen dürfen den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(2) Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins dies schriftlich angefordert wurde

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Pflummern, die es bis zur Neugründung einer Musikkapelle mit den gleichen Bestrebungen und Zielen aufbewahrt.

(6) Das Vermögen darf in jedem Fall nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Volksmusik verwenden werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 15.Februar 2002 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 23. Januar 1998. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Eintragung erfolgte am 04. April 2002